Steuerberaterprüfung
Inhalte der Prüfung
Die Steuerberaterprüfung gilt als eine der anspruchvollsten Prüfungen überhaupt. Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung findet jährlich bundeseinheitlich an drei aufeinander folgenden Tagen der ersten vollen Oktoberwoche statt.
Pro Klausur werden sechs Zeitstunden angesetzt. Jede Klausur wird einzeln bewertet. Ist der Gesamtdurchschnitt aller drei Noten nicht schlechter als 4.5, wird man zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Die Inhalte entsprechen hier denen der schriftlichen Prüfung. Zusätzlich wird nach aktuelle Themen aus dem Steuerrecht gefragt sowie aus Wirtschaftsrecht, Berufsrecht, BWL und VWL.
Der mündliche Teil setzt sich aus einem Kurzvortrag von circa fünf bis zehn Minuten sowie sechs Prüfungsgesprächsrunden zu den oben genannten Themen zusammen. Für jede einzelne Runde erfolgt eine Bewertung, aus denen dann die Gesamtnote gebildet wird. Haben Sie zusammen mit dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt mindestens 4.15 erreicht, gilt die Prüfung als bestanden.
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Integration der Steuerberaterausbildung in den Masterstudiengang
Im ersten Semester steht die Vermittlung der Grundlagen in den Fachbereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Betriebswirtschaftslehre und der Personalführung im Vordergrund. Auch eine Vertiefung des Steuerrechts, ausgehend vom Niveau eines Bachelorstudiengangs, findet im ersten Semester statt. In den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht und im Steuerrecht erlernen die Studierenden sowohl das fallbezogene wissenschaftliche Arbeiten als auch die Lösung praxisrelevanter Aufgabenstellungen.
Im zweiten und dritten Semester werden vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer, Verfahrensrecht sowie handels- und steuerrechtliche Inhalte der Bilanzierung vermittelt. Nach dem zweiten und dritten Semester wird schon eine Vielzahl von Übungsklausuren für die Steuerberaterprüfung außerhalb des Curriculums zur Verfügung gestellt.
Im vierten Semester liegt der Schwerpunkt auf der Fertigstellung der Masterarbeit und der projektorientierten Fallbearbeitung unter Berücksichtigung der Anforderungen der Steuerberaterprüfung. Auch in diesem Semester werden die wissenschaftliche und praxisorientierte Betrachtung und Behandlung des Steuerrechts sinnvoll kombiniert. In diesem Semester sind wiederum eine Vielzahl von Übungsklausuren für die Steuerberaterprüfung integriert.
Das Studium schließt ab mit dem Grad des Master of Arts (MA). Direkt im Anschluss kann dann die Prüfung zu Steuerberater*In absolviert werden. Absolvent*Innen erlangen zudem die Promotionsberechtigung.
Theorie und Praxis
Unterschieden wird in allen Modulen zwischen
- der Vermittlung der wissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen
- der Umsetzung der erlangten Kenntnisse für die tägliche Praxis anhand von Fallstudien
- der Umsetzung der erlangten Kenntnisse für die Steuerberaterprüfung
Originalklausuren und Lösungen - Schriftliche Steuerberaterprüfung
Aus rechtlichen Gründen können wir Originalklausuren und Lösungen nicht mehr veröffentlichen. Die Finanzministerien beharren auf Ihrem Copyright, daher werden die Originalaufgabentexte auch nicht mehr im Bundessteuerblatt veröffentlicht und die Kandidat*Innen im Oktober müssen die originalen Aufgabenblätter mit der eigenen Klausur wieder abgeben.
Wir berücksichtigen, soweit dies für die Vorbereitung relevant ist, verstärkt die Inhalte der Klausuren im Unterricht der Jahreskurse und Vollzeitkurse und integrieren wichtige Sachverhalte in unsere Übungsklausuren.
Schriftliche Steuerberaterprüfung
Die Klausuren gliedern sich wie folgt:
- Klausur 1: Verfahrensrecht, Umsatzsteuer, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer
- Klausur 2: Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
- Klausur 3: Buchführung und Bilanzwesen, Umwandlungsteuerrecht
Voraussetzungen zur Steuerberaterprüfung
Hochschulstudium & Berufspraxis
Die Zulassungsbedingungen zum Steuerberaterexamen verlangen entweder ein Hochschulstudium und zwei bis drei Jahre Berufspraxis oder eine kaufmännische Ausbildung und dann sieben bis zehn Jahre Berufspraxis. Im Folgenden finden Sie eine genaue Beschreibung der Bedingungen für Hochschulabsolvent*Innen:
Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften
Verlangt wird ein wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftliches Studium. Bei falkultätsübergreifenden Studiengängen (z. B. Wirtschaftsingenieur) sollten die wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftliches Anteile mindestens die Hälfte ausmachen, dann ist die Zulassung unproblematisch.
Berufspraxis in Jahren
Ob Sie anschließend zwei oder drei Jahre Berufspraxis nachweisen müssen, ist abhängig von der Regelstudienzeit. Beträgt diese 8 Semester oder mehr (inkl. eines in der Prüfungsordnung verankerten Praxissemesters), benötigen Sie zwei Jahre, bei weniger als 8 Semestern drei Jahre. Die Berufstätigkeit wird angerechnet ab Aufnahme der Berufstätigkeit und nach Erbringung der letzten Prüfungsleistung im Studium. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Note, das Diplom- oder Bachelorzeugnis selber ist unerheblich. Erreicht werden müssen die zwei oder drei Jahre am ersten Prüfungstag des Steuerberaterexamens, d.h. am ersten oder zweiten Dienstag im Oktober. Längere Krankheiten, Freistellungen, Abfeiern von Überstunden und der Besuch von Vollzeitkursen zur Vorbereitung (soweit nicht durch normalen Urlaub abgedeckt) müssen abgezogen werden.
Zu beachten ist, dass bei einem Bachelorabschluss, nachdem man drei Jahre Berufspraxis benötigt, eine Verkürzung auf zwei Jahre durch einen erfolgreichen Master rückwirkend gilt (da Bachelor und Master zusammen mehr als 8 Semester sind).
Beispiel: Nach erfolgreichem Bachelorabschluss im Sommer 2010, erfolgt anschließend die Aufnahme der Berufstätigkeit und parallel eines berufsbegleitenden Masterstudiums, welches im September 2012 abgeschlossen wird. In diesem Fall kann man direkt im Oktober 2012 die Steuerberaterprüfung ablegen, da Sie nur zwei Jahre Berufserfahrung benötigen und diese ab dem ersten Abschluss, dem Bachelor, gerechnet werden.
Schwerpunkt im Bereich Steuern
Für die Berufspraxis ist eine Tätigkeit auf steuerlichem Gebiet mit 16 Wochenstunden ausreichend, was mit einem entsprechenden Zeugnis des Arbeitgebers nachgewiesen werden muss. Es ist aber darauf zu achten, dass bei Teilzeittätigkeit von 16 bis 20 Wochenstunden die gesamte Zeit steuerlich gearbeitet werden muss. Rechnungswesen, Buchhaltung und Controlling sind keine anerkannten Tätigkeiten. Auf der Arbeitgeberbescheinigung müssen daher auch die durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten der einzelnen Tätigkeiten (Vorbereitung ESt-Erklärungen, Erstellung USt-Voranmeldungen, Vorbereitung JA usw.) genau angegeben sein.
Zulassung
§§ 36-39 StBerG
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergibt sich aus dem StBerG.
Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 36 StBerG)
§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Steuerberaterprüfung (vgl. § 37 StBerG)
§ 37 Steuerberaterprüfung
(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.
(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer, Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts, Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft, Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
Zuständigkeit (vgl. § 37b StBerG)
§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
(1) Für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.
(2) Befindet sich der nach Absatz 1 maßgebliche Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kann eine Steuerberaterkammer durch Vereinbarung, die der Genehmigung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer eine gemeinsame Stelle bilden. Dies gilt auch über Landesgrenzen hinweg, wenn die jeweils für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden dies genehmigen. Die gemeinsame Stelle handelt für diejenige Steuerberaterkammer, die für den Bewerber örtlich zuständig ist. Gibt es in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Steuerberaterkammern, ob eine, mehrere gemeinsam oder jede Steuerberaterkammer für sich die Aufgaben wahrnimmt.
(4) Für die Abnahme der Prüfung ist der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zugelassen wurde. Die Zuständigkeit kann auf einen Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde einvernehmlich übertragen werden.
(5) Die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Es können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
Verbindliche Auskunft (vgl. § 38a StBerG)
§ 38 Verbindliche Auskunft
(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Gebühren (vgl. § 39 StBerG)
§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von zweihundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen.
(2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von eintausend Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
(3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 können der Höhe nach andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt werden.
(4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten entstandenen Kosten der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu erstatten. Die Vergütungen und sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mitglieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuerberaterkammer keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.
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